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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines
1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung und Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2) Der Inhalt unserer Auftragsbestätigung ist verbindlich, wenn der Besteller nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche, begründet widerspricht.
3) Der Besteller ist an seine Bestellung 14 Tage gebunden. Der Vertrag kommt zustande mit unserer Auftragsbestätigung oder mit Auslieferung des Kauf- bzw. Mietgegenstandes bzw. mit der Übernahme des von uns zu bearbeitenden Gegenstandes.
4) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückhaltungsrechts nur insoweit befugt, als seine Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
5) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basissatz, mindestens jedoch 7% p.a. zu fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Unsere Preise verstehen sich ohne Kosten für Ver- und Entladen, Transport sowie die Gestellung von Betriebsstoffen und Personal, zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6) Es steht uns ein Zurückbehaltungs- und Pfandrecht bezüglich aller in unseren Besitz gelangten Gegenstände des Bestellers zu; dieses kann auch für Forderungen aus früheren Lieferungen und Leistungen gelten.
7) Lieferungs- und Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindliche Fristen vereinbart werden. Ansonsten handelt es sich um ungefähre Zeitangaben, für deren Einhaltung wir nicht haften. Im Falle unseres Verzugs und entsprechender Nachfristsetzung von mindestens 2 Wochen ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unsere Schadenersatzpflicht im Falle
leichter Fahrlässigkeit ist auf den vorhersehbaren unmittelbaren Schaden begrenzt; der Ersatz auch nicht vorhersehbarer Schäden setzt einen Nachweis vorsätzlicher oder grob-fahrlässiger Vertragsverletzung voraus.
8) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Kirch heim u. T. vereinbart. Dieser Gerichtsstand gilt auch für Scheck- und Wechselklagen. Er gilt auch dann, falls der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt hat, falls der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klagenerhebung nicht bekannt ist.
9) Wir haften nicht für die Richtig- und Vollständigkeit der vom Hersteller aufgestellten Betriebsanleitung. Wir sind jedoch bereit, etwaige vertragliche Ansprüche gegen den Hersteller an den Besteller abzutreten.

II. Zusatzbedingungen für Kaufverträge
1) Nimmt der Besteller die Ware nach Bereitstellung und Nachfristsetzung von mindestens 2 Wochen nicht ab, oder verweigert er die Annahme, können wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern. Dieser beträgt im Regelfall 15% des Kaufpreises. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren, der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.
2) Für gebrauchte Geräte und Waren werden Gewährleistungsansprüche in vollem Umfang ausgeschlossen.
3) Bei neu hergestellten Waren muss ein etwaiger Mangel innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Erkennen schriftlich gerügt werden. In diesem Falle verpflichten wir uns, innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Übergabe des Gegenstandes den Mangel zu beseitigen oder wahlweise Ersatz zu leisten. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir nur insoweit verpflichtet, die zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, als sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Kaufgegenstand nicht an einem
anderen Ort als dem Wohnsitz bzw. der gewerblichen Niederlassung des Empfängers verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes. Bei Fehlschlagen, wobei uns ein wiederholter Reparaturversuch eingeräumt wird, kann der Besteller Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, scheiden aus, auch soweit es sich um mittelbare Schäden handelt. Wir haften nicht für entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögensschaden des Bestellers (Arbeitsausfall). Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit uns oder unseren Vertretern und Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ferner nicht für die Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit. Unberührt bleiben etwaige Rechte des Bestellers wegen Fehlens zugesicherten Eigenschaften. Gewährleistungsansprüche scheiden aus bei Schäden infolge natürlicher Abnutzung, bei unsachgemäßer Verwendung und Eingriffen, sowie bei mangelhafter Wartung. Gewährt das Lieferwerk weitergehende Garantie, sind wir bereit, entsprechend der Leistungen des Lieferwerks Gutschriften zu erteilen. Sofern wir Importeur der Geräte und Waren sind und fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf die Deckungssumme einer bestehenden Produkthaftpflicht-Versicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in die Versicherungsunterlagen zu gewähren.
4) Wir behalten uns das Eigentum an von uns gelieferten Gegenständen – auch an den Ersatzteilen – bis zur völligen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bestehender und noch entstehender Forderungen vor. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Besteller seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an uns ab. Kommt der Besteller seinen Vertragspflichten nicht nach, insbesondere bei Zahlungsverzug, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Moratoriums, so ist er zur Herausgabe der Ware verpflichtet. Wir sind in diesem Falle ohne vorherige Benachrichtigung berechtigt, Räume und Gelände, in denen sich unser Eigentum befindet, zu betreten und die Ware abzuholen. Wir sind berechtigt, eine Abrechnung auf der Basis eines Sachverständigen-Gutachters vorzunehmen. Die Abhol- und Schätzungskosten gehen zu Lasten des Bestellers. Falls keine entgegenstehende Vereinbarung getroffen wird, ist der Besteller berechtigt, die Ware im ordentlichen Ge schäfts gang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch bereits jetzt an uns alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Vermietung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist, oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretene Forderung und den Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


III. Zusatzbedingungen für Mietverträge
1) Die Mietdauer beginnt und endet an den vereinbarten Tagen. Ist eine Mietzeit nicht festgelegt, so beträgt diese mindestens einen Monat. Vorbehaltlich einer zu vereinbarenden Verlängerung können wir ohne Einhaltung einer Frist den Mietvertrag kündigen. Der Mieter ist verpflichtet, mit Beendigung des Vertrags den Mietgegenstand zu uns zurückzubringen. Geschieht dies nicht rechtzeitig und vollständig, so ist der Mietzins bis zur Rückgabe fortzuzahlen, mindestens aber für 2 Wochen. Wir sind berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, falls der Mieter mit der Zahlung der Mietrate mehr als eine Woche in Verzug gerät.
Nach Ablauf der Mietzeit sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters abzuholen. Wir sind in diesem Falle berechtigt, ohne vorherige Benachrichtigung Räume und Gelände, in denen sich der Mietgegenstand befindet, zu betreten.
2) Der monatliche Mietzins versteht sich ohne Verlade- und Frachtkosten, sowie ohne die Kosten für die Gestellung von Betriebsstoffen und Personal. Die Fracht- und Fuhrkosten ab dem Absende- oder Abholplatz des Mietgegenstandes, sowie die Fracht- und Fuhrkosten der Rücklieferung trägt der Mieter. Etwaige vom Vermieter verauslagte Fracht- und Fuhrkosten werden in nachgewiesener Höhe in Rechnung gestellt.
3) Die ordnungsgemäße Lieferung des vermieteten Gegenstandes gilt mit rügeloser Übernahme als anerkannt. Zeigt sich bei der Inbetriebnahme oder während des Betriebes des Mietgegenstandes ein Mangel, so muss der Mieter unverzügl. nach der Entdeckung des Mangels dem Vermieter hiervon Anzeige machen. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, für Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen. Im Falle eines Schadens, der auf natürlicher Abnutzung beruht, sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Für Schäden, die der Mieter schuldhaft verursacht hat, hat dieser die erforderlichen Instandsetzungskosten zu tragen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne unsere Zustimmung Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen, sowie Kennzeichnungen, die vom Vermieter angebrachte wurden, zu entfernen. Der Mieter darf einem Dritten keine Rechte an der Mietsache einräumen (z.B. Untermiete, Leihe), noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten. Der Mieter hat den Mietgegenstand in
mangelfreiem gereinigtem Zustand zurückzugeben.
Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seinen vorstehenden Pflichten nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Durchführung der vertragswidrig unterlassenen Reparatur- bzw. Reinigungsarbeiten unter normalen Verhältnissen arbeitstechnisch erforderlich ist. Die erforderlichen Reinigungskosten hat der Mieter zu tragen. Der Umfang der Mängel und die Beschädigungen infolge vertragswidrig unterlassener Reparaturen sind unverzüglich gemeinsam schriftlich festzulegen, die zur Behebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen Reparaturen sind kostenmäßig nach Stoff- und Arbeitsaufwand von den Parteien
vor Beginn der Reparaturen zu vereinbaren. Können sich die Parteien hierüber nicht einigen, so ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen. Die vereinbarten Reparaturen werden durch den Vermieter ausgeführt; die Kosten hierfür trägt der Mieter.
4) Wir haften nicht für Schäden, die durch den Gebrauch des Mietgegenstandes sowie durch unser Personal entstehen, es sei denn, der Schaden wird durch uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob-fahrlässig herbeigeführt.
5) Nutzt der Mieter den Mietgegenstand über die normale Schichtzeit von 8 Stunden täglich, bei 22 Arbeitstagen monatlich, so sind diese Überstunden gesondert anteilig vom Mieter zu vergüten.
6) Verluste, die durch Einbruch-Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen am Einsatzort entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter hat das Gerät, soweit eine Versicherung möglich ist, gegen Brand, Diebstahl und Maschinenbruch auf seine Kosten zu versichern, es sei denn, wir haben das Gerät ausdrücklich „versichert“ vermietet. Die Rechte aus der Versicherung stehen uns zu.

IV. Zusatzbedingungen für Reparaturen, Kundendienstleistungen und Montagen
1) Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben werden. Sie können bei unvor hergesehenem größerem Arbeitsaufwand ohne Rückfrage bis zu 20% überschritten werden. Die für Kostenvoranschläge gemachten Leistungen (z.B. Zerlegung) gehen zu Lasten des Auftraggebers, wenn sich ein Reparaturauftrag nicht anschließt.
2) Bei Monteuranforderungen gelten die jeweiligen Verrechnungssätzen für Rüst-, Montage- und Fahrstunden sowie für Fahrt-km, die bei uns erfragt werden können. Annulliert der Besteller erst nach Abreise des Monteurs seinen Auftrag, gehen Fahrzeit und Fahrt-km zu seinen Lasten.
3) Die Abnahme des Gegenstandes, insbesondere die Unterzeichung des Montageberichts bzw. Abholscheins, schließt sämtliche Gewährleistungsansprüche aus, es sei denn, dass nicht erkennbare Mängel auftreten. Diese sind innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich zu rügen. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern feststeht, dass die Reparatur oder Montage fehlerhaft war. Weitergehende
Ansprüche, insbesondere wegen Folgeschäden und nicht vorhersehbarer Schäden, sind ausgeschlossen, es sei denn uns, unserem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
4) Holt der Besteller den Gegenstand bei uns nicht innerhalb einer Woche nach Fertigstellungsanzeige oder Rechnungsstellung ab, so endet unsere Haftung, es sei denn, uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Wir sind sodann berechtigt, Unterstellkosten zu berechnen. Wird der Gegenstand nach einer weiteren Fristsetzung von 1 Monat mit schriftlichem Hinweis auf das entstehende Verwertungsrecht nicht abgeholt, so sind wir berechtigt, den Gegendtand freihändig zu verwerten; der Erlös steht dem Besteller nach Verrechnung mit unseren Ansprüchen zu.

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